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Sachverständiger für Jagdgebrauchshundwesen

SVJGHV


Leider kommt es immer wieder vor, dass Jagdhunde bei einer Jagd durch Dritte verletzt oder gar getötet werden.

Für den Jagdhundbesitzer stellt sich hier die Frage:

Was ist mein Jagdhund eigentlich wert?

Im Schadensfall und der damit verbundenen Auseinandersetzung mit der Versicherung ist  der Wert Ihres Hundes von Bedeutung. Der Wert Ihres Hundes lässt sich darstellen in der Summe der Aufwendungen für den gleichwertigen Ersatz.

In der Entschädigungspraxis wird immer wieder vorgetragen, dass nach Marktpreisen zu entschädigen sei. Es stellt sich hier die Frage, ob ein "Markt" für Jagdgebrauchshunde überhaupt besteht und ob genug Verkaufsdaten vorliegen, um von "Marktpreisen" mit allgemeiner Gültigkeit ausgehen zu können.  Ohne Frage besteht ein Welpenmarkt, deren Kaufpreise wir kennen, jedoch wird von diesen Hunden nur ein Bruchteil auf einer VGP geführt. Von denen werden wiederum nur etwa fünf bis zehn Prozent angeboten/verkauft. Die hier erzielten Verkaufspreise sind weitgehend nicht bekannt. 

Im Schadensfall ist es Ihr Hund, der zu bewerten ist!

Unter Berücksichtigung des Ausbildungsstandes und den zuchtrelevanten  Daten Ihres Hundes errechne ich den Gebrauchs- und Zuchtwert Ihres Hundes.

Dieses Bewertungsproblem habe ich näher untersucht und darüber einen Aufsatz verfasst.


Allgemeine Wertanalyse zur Wertermittlung von Jagdhunden 2010.pdf
Allgemeine Wertanalyse zur Wertermittlung von Jagdhunden

Schadenersatz

§249 BGB: Wer zum Schadensersatz verpflichtet ist, hat den Zustand wiederherzustellen, der bestehen würde, wenn der zum Ersatz verpflichtende Umstand nicht eingetreten wäre. Ist wegen Verletzung einer Person oder Beschädigung einer Sache Schadensersatz zu leisten, so kann der Gläubiger statt der Herstellung den dazu erforderlichen Geldbetrag verlangen

Wichtig: Schadensersatz ist der Ersatz des vollen wirtschaftlichen Interesses, das heißt des in Geld schätzbaren Verlustes.

§252 BGB: Der zu ersetzende Schaden umfasst auch den entgangenen Gewinn. Als entgangen gilt der Gewinn, welcher nach dem gewöhnlichen Lauf der Dinge oder nach den besonderen Umständen, insbesondere nach den getroffenen Anstalten und Vorkehrungen, mit Wahrscheinlichkeit erwartet werden konnte.“